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IMMOBILIEN KG
IMMOBILIARE SAS

TARIFE

Die Tarife, die die Immobilienmakler für Ihre Dienstleistungen verrechnen können, werden alle fünf Jahre von der Südtiroler Handelskammer festgelegt. Die Handelskammer beruft sich dabei auf Gewohnheitsrecht und Bräuche. Diese Tarife sind Richtlinien, und die Parteien können mit einem Vertrag auch andere Tarife vereinbaren.

- Vermittlung von Liegenschaften innerhalb der Provinz Bozen von jeder Partei


2 - 4 %

- Vermittlung von Liegenschaften außerhalb der Provinz Bozen von jeder Partei


3%

- Vermittlung von Liegenschaften an nicht Einheimische

3%

- Jahresmieten, solidarisch von den Parteien 

10%


Mehrjährige Mieten:

a) auf den Mietzins eines jeden weiteren Jahres solidarisch von den Parteien


10%

b) auf den Mietzins eines jeden weiteren Jahres solidarisch von den Parteien


2%

- Saisonmieten von möblierten Wohnungen und Villen bis zu einer Zeitperiode von einem Monat solidarisch von den Parteien
des Mietzinses(Mindestbetrag von Euro 120,00.-); für längere Zeitperioden siehe mehrjährige Mieten



20%

- Darlehen und Finanzierungen, vom Antragsteller, außer der Spesenvergütung


1%

- Abtretungen oder Übernahmen auch in Form von ganzen oder von Teilen von Gesellschaftsanteilen an Betrieben oder mittlels Einbringung von Kapital und Abtretung von Gesellschaftsanteilen, von jeder Partei auf dem vereinbarten Bruttopreis, abzüglich der Passiva





3%

- Tausch von Liegenschaften, von jeder Partei auf den Wert des teueren Objektes


2%

- Tausch von Betrieben, von jeder Partei auf den Wert des teueren Betriebes


3%

- Verwaltungen, vom Auftraggeber auf das Gesamtinkasso

5-8%

- Werkverträge, Arbeiten und Lieferungen im allgemeinen, vom Unternehmen


1-3%


Schätzungen und Bewertungen, vom Auftraggeber bei:

a) Marktwertanalysen:
bis zu       50.000 Euro

über         50.000 Euro


0,2%
0,1%

b) detaillierte Schätzungen:
bis zu       50.000 Euro

über         50.000 Euro


0,5%
0,25%

- Vorkaufsrecht auf Immobilien, vom Begünstigten auf den Marktpreis
zusätzlich Provision im Falle des darauffolgenden Geschäftsabschlusses


0,5%

- Durchführung von Verwaltungsakten, welche für die Abwicklung und den Abschluß des Geschäftes notwendig und nützlich sind (Art. 5, 1. Absatz, Gesetz 39/89):



0,5%

a) Erhebungen, Anträge und Gesuche an öffentliche Ämter; außer der Spesenvergütung für Anträge und Ausstellung von Dokumenten, Fixbetrag von Euro



25,00.-

b) Grundbuchsanträge; außer der Spesenvergütung Fixbetrag
- für die erste beantragte Erledigung Euro
- für jede weitere, denselben Antrag betreffende Eingabe Euro


50,00.-

25,00.-

Beschluß, 185 vom 10.06.1991
Mitteilungen an öffentliche Ämter und interessierte Parteien, Anmeldung bei den Polizeidienststellen, Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes und ähnliches:
außer Spesenvergütung für jede Zustellung, Fixbetrag von Euro





15,00.-


Abfassung von Verträgen aller Art, ausgenommen jene für landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach dem Wert desVertrages abgestuftes Honorar:

bis zu Euro  

500,00.-

5 %
von Euro 501,00.- 1.300,00.- 2,5%
von Euro 1.3001,00 2.500,00.- 1 %
über Euro 2.501,00.- 5.000,00.- 0,5%
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